Satzung

Hier finden Sie die vollständige Satzung des Heimtaverein Holzheim e.V.

 

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Heimatverein Holzheim e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Holzheim e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Holzheim (41472 Neuss).
  3. Der Verein ist politisch neutral und konfessionell unabhängig.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein hat die Aufgaben,
    • das Heimatbewusstsein zu fördern, Überliefertes zu bewahren und Neues sinnvoll weiterzuentwickeln,
    • die Holzheimer Geschichte zu pflegen und zu publizieren,
    • Ortsverschönerungen durchzuführen, dazu beizutragen oder diese anzuregen,
    • ortsbezogene Interessen zu vertreten sowie
    • die Verbundenheit aller Bürgerinnen und Bürger mit dem Ort zu fördern.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie ggf. zur Verfügung gestellte Leihgaben zurück.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen,  die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder dürfen auch keine sonstigen Zuwendungen  aus Mitteln des Vereins erhalten.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt und erworben, wenn nicht innerhalb eines Monats dessen Widerspruch erfolgt.
  2. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe hierfür mitzuteilen.
  3. Mit der schriftlichen Beitrittserklärung ist die Anerkennung der Satzung verbunden.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Das Ende der Mitgliedschaft wird jeweils zum Ende des Jahres wirksam.
    Bei unbegründetem Beitragsrückstand endet die Mitgliedschaft automatisch zum Ende des Jahres, für das der Rückstand entstanden ist.
  5. Bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten. kann ein Mitglied auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer
    Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Über die Höhe der Beiträge fasst die Mitgliederversammlung Beschluss.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand  mindestens einmal jährlich einzuberufen. und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung  hat, sofern erforderlich, folgende  Aufgaben:
    • Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
    • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Neuwahl des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Änderung der Satzung
    • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    • Auflösung des Vereins
  3. Eine außerordentliche  Mitgliederversammlung ist einzuberufen
    • auf  Verlangen des Vorstandes  oder
    • wenn mindestens zehn Prozent  der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Anlasses oder einer Tagesordnung beantragen.
  4. Die Mitglieder  sind zu den Mitgliederversammlungen mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung  einzuladen.  Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form  durch Aushang oder Pressemitteilung.
  5. Jeder Vorschlag, den ein Mitglied zu machen wünscht, soll spätestens 5 Werktage
    vor der Versammlung  beim Vorstand eingereicht  werden.
  6. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt  werden.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  8. Änderungen der Satzung bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.  Sie müssen ferner auf der Tagesordnung angesetzt  sein.
  9. Antrag von mehr als zehn Prozent der Anwesenden wird die Wahl des Vorstandes geheim durchgeführt. Bei allen übrigen Angelegenheiten  entscheidet die Mehrheit der Anwesenden über das Abstimmungsverfahren.
  10. Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten  Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

§ 6 Vorstand

Geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind

  • Der Vorsitzende,
  • Zwei Zweite Vorsitzende
  • Zwei Schatzmeister
  • Zwei Schriftführer

Vertretungsberechtigt nach § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden Zweiten Vorsitzenden.

Im Vorstand können maximal zwei Ämter in Personalunion bekleidet werden.
Der Vorstand kann die Aufgabenverteilung intern regeln.

Der Vorstand wird aus Vorschlägen der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren und der Maßgabe gewählt, dass er bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt bleibt.

Die Wahlen erfolgen turnusgemäß alle zwei Jahre in zwei Gruppen oder bei Bedarf.
1. Gruppe: Erster Vorsitzender, Zweiter Vorsitzender(2), Schatzmeister(2), Schriftführer(1)
2. Gruppe: Zweiter Vorsitzender(1), Schatzmeister(1), Schriftführer(2)

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Dem Vorstand obliegt insbesondere

  • Die gesamte laufende Geschäftsführung und
  • Bei wesentlichen Angelegenheiten die unverzügliche Information der Mitglieder.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Ist eine Maßnahme gegen ein Vorstandsmitglied zu beschließen, so ist dieses nicht stimmberechtigt.

Der gesamte Vorstand kann vorzeitig abberufen werden, wenn er die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt oder zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig ist. Bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten, kann ein Mitglied des Vorstandes aus Vorstand und Verein ausgeschlossen werden. Dies zu entscheiden, obliegt einer mit Tagesordnung einzuberufenden Mitgliederversammlung. Die Entscheidung bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter.

Der Vorstand (§ 6, Absatz 1) kann Beisitzer in den Vorstand berufen. Sie bilden den Beirat. Die Beisitzer sind in der Regel die Leiter der Arbeitsgruppen.

Gemeinsam können Vorstand und Beirat Ehrenmitglieder ernennen.

§ 7 Kassenprüfung

  1. Auf der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres zu wählen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmaljährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Kreisheimatbund Neuss e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Holzheim zu verwenden hat.

§ 9 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 30. November 1994. Geändert in der Jahreshauptversammlung am 14. Januar 2004.
Zuletzt geändert in der Jahreshauptversammlung am 13. Jan. 2010.
Zuletzt geändert in der Jahreshauptversammlung am 19. Jan. 2011.
Zuletzt geändert in der Jahreshauptversammlung am 7. Nov. 2012.
Zuletzt geändert in der Jahreshauptversammlung am 26. Jan. 2015.
Zuletzt geändert in der Jahreshauptversammlung am 18. Jan. 2016.